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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 199/23

Datum:
21.09.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 199/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0921.5WS199.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 64 Qs 17/23
Schlagworte:
Haftbefehl; Außervollzugsetzung
Normen:
§ 116 Abs. 4 StPO
Leitsätze:

1) Im Beschwerdeverfahren ist die Aufhebung des durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Außervollzugsetzungsbeschlusses nicht an § 116 Abs. 4 StPO zu messen (Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 - 1 Ws 5/13). 2) Dass die Staatsanwaltschaft eine Außervollzugsetzungsentscheidung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO angreifen kann, falls das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet weder im Gesetz eine Stütze noch gebietet dies die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie den Gründen der dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft auf Kosten des Beschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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