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Oberlandesgericht Hamm, 5 W 94/23

Datum:
21.12.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 94/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1221.5W94.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 223/21
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 19.10.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 04.10.2023 wird der angegriffene Beschluss wie folgt abgeändert:

Zur Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Bochum vom 15.09.2021, nämlich

durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger oder ein von ihm Bevollmächtigter hinzuzuziehen ist, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des am +.#.2018 verstorbenen F. B., geb. am #.#.1930, zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses.

Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Gegenstände, die sich lediglich im Besitz des Erblassers befanden, und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen und unabhängig von einem materiellen Wert.

Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 Abs. 1 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser

- sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat;

- Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart wurden oder

- seinen Ehegatten begünstigt hat.

Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gemäß §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen, Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil, so auch bei vorweggenommener Erbfolge) an Abkömmlinge mitzuteilen.

wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von einem Tag je 100 Euro Zwangsgeld, festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der sofortigen Beschwerde, trägt die Schuldnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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