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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 35/22

Datum:
26.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 35/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0126.5U35.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 01 O 150/19
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 14.01.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (1 O 150/19) teilweise abgeändert.

1.

a. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die auf dem Grundstück der Kläger unter der Anschrift P-Straße 35, 12345 J. (eingetragen im Grundbuch von J., Blatt 6789, Flur 1, Flurstück Nr. 123 , Gemarkung F.) im südlichen Bereich gelegene, ca. 28 m lange und ca. 3,40 m breite Zufahrt zu überschreiten, zu befahren oder in sonstiger Art und Weise ohne die Zustimmung der Kläger zu nutzen.

b.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die obige Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 10 Tagen angedroht.

c.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, die Kläger von der Vergütungsforderung ihrer Prozessbevollmächtigten, mithin der Rechtsanwälte G., Z-Straße 11, 98765 O. aus deren Rechnung vom 06.12.2018 in Höhe des Betrages von 330,28 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte G. freizustellen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Klägern zu 15 % und den Beklagten zu 85 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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