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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 22.2.2022 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Der 71 Jahre alte Antragsteller und die 62jährige Antragsgegnerin heirateten am 00.00.1986. Aus der Ehe sind zwei 1991 und 1993 geborene Kinder hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich 2011 durch Auszug des Antragstellers in eine andere Wohnung in der Eheimmobilie I.-straße N01 in E. und nach zwischenzeitlichen Versöhnungen spätestens Mitte d.J. 2016 endgültig durch Auszug des Antragstellers aus der Eheimmobilie. Mit notariellem Vertrag vom 23.11.2011 (Bl. 7-11, 81f. d. GA) vereinbarten sie Gütertrennung. Der Antragsteller verpflichtete sich, an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in Höhe von 342.500 € zu zahlen und ihr seinen Miteigentumsanteil im Wert von 125.000 € an der spanischen Ferienimmobilie in A. D./Alicante zu übertragen.
4Der Antragsteller betreibt als Allgemeinmediziner eine Facharztpraxis mit dem Schwerpunkt Schilddrüsendiagnostik und erwarb während der Ehe Ruhegeldansprüche bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Das Versorgungswerk errechnete mit der Auskunft vom 12.5.2020 (Bl. 30ff. d. GA) eine Grundversorgung von 3.515,86 € monatlich und einen Ausgleichswert von 1.757,93 € monatlich bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 317.960,05 €. Ferner verfügt der Antragsteller über eine freiwillige Zusatzversorgung mit einem Ausgleichswert von 4.928,90 €. Das Anrecht befindet sich seit dem 1.7.2017 in der Leistungsphase. Der Antragsteller erzielt zudem noch Nettoeinkünfte in Höhe von ca. 10.000 € monatlich.
5Die Antragsgegnerin ist ebenfalls Ärztin, war aber während der Ehe überwiegend nicht berufstätig. Laut Auskunft der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vom 3.5.2020 (Bl. 66ff. d. GA) hat sie ein Anrecht von 18,9218 Steigerungszahlen erworben; der Ausgleichswert beträgt 9,4609 Steigerungszahlen bei einem Kapitalwert von 69.480,85 €. Ferner erwarb sie Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, die mangels Mitarbeit der an einem unbekannten Ort in Spanien lebenden Antragsgegnerin bislang nicht geklärt sind. Die Auskunft aus dem ungeklärten Konto vom 8.9.2021 ergab einen Ehezeitanteil in Höhe von 0,8236 Entgeltpunkten (Bl. 89ff. d. GA). 2015/2016 veräußerte sie als Mitglied einer Erbengemeinschaft zwei Immobilien, aus denen sie 165.000 € und 405.166,67 € erlöste (Bl. 413ff, 429ff. GA). Seit mindestens 2015 ist sie Eigentümerin von diversen Immobilien in E., nämlich I.-straße N02 (4 Wohnungen), B.-weg N03 (2-Familienhaus mit Büroräumen), B.-weg N04 (8 Wohnungen), und W.-straße N05 (9 Wohnungen). Die Immobilie G.-straße N06 (26 Wohnungen) verkaufte sie mit notariellem Vertrag vom 10.10.2016 (Bl. 394) für 1.295.000 €.
6Die Wohnungsverwaltung erledigt die gemeinsame Tochter, die hierfür laut Arbeitsvertrag vom 12.5.2020 (Bl. 296f. GA) mtl. 3.132,84 € erhält.
7Der Antragsteller hat vorgetragen, die Durchführung des Versorgungsausgleichs führe zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht. Die Antragsgegnerin verfüge neben dem Alleineigentum an der Ferienimmobilie über ein 7-stelliges Immobilienvermögen, aus dem sie mtl. 20.000 € Mieteinnahmen erziele. Die Häuser am B.-weg und in der I.-straße hätten jeweils einen Wert von mehr als 1.000.000 €. Ihm hingegen verbliebe nach Durchführung des Versorgungsausgleichs inklusive einer Lebensversicherung nur ein Betrag von ca. 2.500 € monatlich. Zudem habe er für die Antragsgegnerin Altersvorsorge durch Zahlungen in das Versorgungswerk finanziert.
8Er hat u.a. beantragt,
9den Versorgungsausgleich auszuschließen.
10Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie habe mit den Immobilien in den letzten Jahren nach ihrer Erinnerung nur geringfügige Einnahmen erzielt. Der Antragsteller habe hingegen mit seiner selbständigen Tätigkeit p.a. 350.000 € bis 400.000 € eingenommen. Abzgl. Steuern und Vorsorgeaufwendungen verblieben ca. 15.000 € mtl., so dass der Antragsteller entweder Vermögen nicht angebe oder sein Einkommen verprasst haben müsse, was nicht zu ihren Lasten gehen dürfe.
11Mit dem am 22.2.2022 verkündeten Verbundbeschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Hagen die Ehe geschieden und festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Hierzu hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin habe in schwerwiegender Weise gegen ihre Mitwirkungspflicht am Verfahren verstoßen. Sie habe den Fragebogen zum Versorgungsausgleich trotz mehrfacher Aufforderung und Ankündigung nicht eingereicht. Vollstreckungsversuche seien wegen des unbekannten Aufenthalts im Ausland nicht erfolgreich gewesen. Es sei daher nicht möglich gewesen, zu klären, welche Anrechte die Antragsgegnerin erworben habe. Zu den Terminen sei sie unentschuldigt nicht erschienen.
12Gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor, das Familiengericht habe die gesamten Umstände des Einzelfalls nicht abgewogen und insbesondere die Gewinne aus der Arztpraxis unberücksichtigt gelassen, die der Antragsteller in den letzten Jahren für sich verwenden konnte. Ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten könne ihr nicht vorgeworfen werden. Sie habe nach 2018 zunächst keine Steuererklärungen mehr erstellt. Mittlerweile habe sie dies nachgeholt. Dabei habe sich herausgestellt, dass sie seit 2019 wegen geringer Einkünfte keine Steuern mehr zahlen müsse. Insbesondere mit dem nicht vermieteten Objekt B.-weg N03 erziele sie Verluste (Bl. 925 GA). Die Eigentumsverhältnisse seien nach juristischen Auseinandersetzungen erst seit 2015 geklärt. Sie habe sich nach Auseinandersetzungen mit Mietern und dem Verwalter entschieden, das Haus nicht mehr zu vermieten, trage jedoch die notwendigen Reparaturen (Bl. 481 GA).
13Unter dem 16.5.2022 hat sie den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Bl 304f. GA) eingereicht.
14II.
15Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
16Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG liegen vor.
17Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
181.)
19Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war. In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit wegen der Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit keine eigenen Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (BGH, FamRZ 2015, 998, juris Rn 16f; BGH, FamRZ 2014, 105, 107 Rn 24f.; OLG Jena, FamRZ 2014, 1199, juris Rn. 72; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1147, juris Rn. 15). Danach erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH, FamRZ 2016, 35, juris Rn. 20; BGH, FamRZ 2013, 690, juris Rn. 14; BGH, FamRZ 2013, 106, juris Rn. 19; OLG Jena, FamRZ 2014, 1199, juris Rn. 71; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1147, juris Rn. 14).
202.)
21Die Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre grob unbillig. Zwischen den Beteiligten besteht ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht. Der Antragsteller hat seine Altersvorsorge durch seine Tätigkeit als Arzt erworben; die Altersvorsorge der Antragsgegnerin besteht v.a. aus Immobilien, die sie im Wege der Erbfolge kurz vor bzw. nach der Trennung der Beteiligten erhalten hat. Während der Antragsteller seine Altersvorsorge bei Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Antragsgegnerin teilen müsste, kommt ihre Altersvorsorge ihm in keiner Weise zugute. Von dem Zugewinnausgleich hat ebenfalls die Antragsgegnerin profitiert, deren Endvermögen aus den im Wege vorweggenommener Erbfolge bzw. als Erbin erworbenen Immobilien bestand (Bl. 81 GA). Der Antragsteller hat hingegen den Wert seiner Facharztpraxis, eines Wohnmobils und einer Lebensversicherung ausgeglichen, indem er sich verpflichtete, den Miteigentumsanteil an der Ferienimmobilie an die Antragsgegnerin zu übertragen und daneben noch 342.500 € in Raten an sie zu zahlen.
22Die Antragsgegnerin ist auf den Versorgungsausgleich nicht angewiesen. Ihr steht ein ehezeitbezogenes Anrecht aus der Ärzteversorgung im Wert von 18,9218 Steigerungszahlen zur Verfügung, was laut Auskunft des Versorgungsträgers vom 3.5.2021 einem monatlichen Versorgungsanrecht von 768,29 € entspricht. Ferner hat sie Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die der Versorgungsträger infolge der beharrlich verweigerten Mitwirkung der Antragsgegnerin bislang nur aus dem ungeklärten Konto beauskunften konnte. Die Anrechte sind tatsächlich höher als beauskunftet, da in der Auskunft vom 8.9.2021 (Bl. 89 GA) die Kindererziehungszeiten nicht enthalten sind. Kindererziehungszeiten sind auch nicht Bestandteil der Ärzteversorgung. Die Steigerungszahlen errechnen sich vielmehr aus den Beitragszahlungen.
23V.a. kann die Antragsgegnerin ihren Lebensunterhalt im Alter auch aus ihren weiteren regelmäßigen Einkünften und ihrem Vermögen bestreiten. Sie ist Alleineigentümerin der Immobilien I.-straße N02 (4 Wohnungen), B.-weg N03 (2-Familienhaus mit Büroräumen), B.-weg N04 (8 Wohnungen), und W.-straße N05 (9 Wohnungen), aus denen sie regelmäßig Mieteinnahmen erzielt bzw. – bzgl. der Immobilie B.-weg N03 und I.-straße 4 - erzielen könnte. Die monatlichen Kaltmieteinnahmen aus den Immobilien B.-weg N04 und W.-straße N05 betragen mehr als 16.500 €. Ausgaben sind nicht in dem Umfang zu berücksichtigen, den die Antragsgegnerin vorträgt: Die in den Steuererklärungen 2018 (Bl. 323ff. GA) angegebenen Ausgaben können nicht zugrunde gelegt werden, da die Angaben veraltet sind. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr auch die Steuererklärungen 2019 bis 2021 und den Steuerbescheid 2020 vorgelegt hat, ist festzustellen, dass die geringen Einkünfte bzw. Verluste aus Vermietung und Verpachtung v.a. aus der Immobilie B.-weg N03 herrühren, dem ehemaligen Elternhaus der Antragsgegnerin, das sie seit Jahren nicht mehr vermietet. Fehlenden Einnahmen stehen Werbungskosten von bis zu 52.396 € gegenüber (Bl. 970 GA). Ab 2020 sind für die ungenutzte Immobilie zudem Strom- und Wasserkosten in nicht erklärlichem Umfang angefallen (Bl. 994ff., 1018ff. GA). Die verlustreiche Immobilie könnte die Antragsgegnerin jedoch nach eigenem Vortrag für 930.000 € verkaufen (vgl. Angebot des Herrn C. vom 20.4.2023, Bl. 1042 GA). Weitere Verluste ergeben sich aus dem teilweise an die Kinder günstig vermieteten und teilweise ebenfalls leer stehenden Mehrfamilienhaus I.-straße N01. 2021 fehlen insofern – ohne weitere Erläuterung – jegliche Einnahmen. Ab 2020 sind für die vermieteten Immobilie B.-weg N04 und W.-straße N05 Verwaltungskosten von insgesamt 17.474 € (2021) und 31.883 € (2020) angefallen (Bl. 1013, 1016, 989, 992), die offensichtlich mit dem mit der Tochter abgeschlossenen „Arbeitsvertrag“ als „persönliche Assistentin“ vom 12.5.2020 (Bl. 296 GA) zusammenhängen. Die Verwaltung durch den Haus und Grund e.V. hatte 2010 lediglich 16 € netto mtl./WE gekostet.
24Die Antragsgegnerin verfügte durch die Veräußerung von drei Immobilien über ein liquides Vermögen von mehr 1.865.000 €. Im Testament vom 16.6.2011 bezifferte sie ihr Vermögen auf 4.000.000 €. Sie hat seit 2011 einen Zugewinnausgleich von 342.000 € erhalten.
25Die Antragsgegnerin ist zudem (Mit-)Eigentümerin einer Ferienimmobilie in A. D. an der spanischen Costa Blanca, die 2011 von den Beteiligten auf einen Wert von 250.000 € taxiert wurde und die sie offenbar nicht selbst nutzt. Ob der Antragsteller seinen hälftigen Miteigentumsanteil noch nicht übertragen hat, kann dahingestellt bleiben. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls aufgrund des notariellen Ehevertrages einen Anspruch auf die Übertragung.
26Der Antragsteller hingegen verfügt ausweislich des Ehevertrages vom 23.12.2011 – abgesehen von einem möglichen Kaufpreis für die Arztpraxis und den von beiden Beteiligten auf 60.000 € taxierten Lebensversicherungsvertrag nicht über Vermögen zur Alterssicherung. Dem Antragsteller ist auch versäumte Altersvorsorge nicht vorzuwerfen. Denn die Beteiligten haben bis 2016 zusammengelebt und gewirtschaftet. Vermögensbildung für das Alter konnte nachvollziehbar vor dem Hintergrund des Immobilienvermögens der Antragsgegnerin unterlassen werden. Konkrete Anhaltspunkte für weiteres Vermögen vermochte die Antragsgegnerin nicht aufzuzeigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit Abschluss des Ehevertrages 2011 etwa 7 Jahre lang verpflichtet war, zur Abgeltung des Zugewinnausgleichanspruchs monatlich 5.000 € aus seinem versteuerten Einkommen an die Antragsgegnerin zu zahlen.
27Der Antragsteller hat neben der Ärzteversorgung noch eine DRV-Rente in Höhe von 393 € monatlich. Die im Steuerbescheid 2019 (Bl. 456f. GA) angegebene Rente von 4.720 € ist – entgegen den Mutmaßungen der Antragsgegnerin – ein Jahresbetrag. Insgesamt ist er für eine angemessene Alterssicherung auf die bei der Ärzteversorgung erworbenen Anrechte angewiesen.
28Eine unbillige Härte ist auch nicht deshalb auszuschließen, weil die Beteiligten 2011 bei Abschluss des Ehevertrages den Versorgungsausgleich ebenso wie Unterhaltsansprüche unberührt gelassen haben. Die Beteiligten hatten zu diesem Zeitpunkt keine genauen Kenntnisse über ihre Altersvorsorge.
29III.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Entscheidung zum Beschwerdewert aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 FamFG.
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
33Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
34Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.