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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 96/22

Datum:
12.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 96/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0112.5RVS96.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 67 Ns 152/21
Schlagworte:
Beweiswürdigung, Tatsachengrundlage, tragfähige Schätzung, vorhandenes Vermögen
Normen:
StPO § 261; StGB § 156
Leitsätze:

Es ist zwar im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 156 StGB einen „Mindestschaden“ (i.S. eines mindestens nicht angegebenen Vermögenswertes) im Wege einer tragfähigen Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes zu ermitteln. Die dem zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände müssen aber umfassend und nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargelegt werden, damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob es sich nicht bloß um eine Annahme oder Vermutung handelt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

 
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