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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 39/22

Datum:
19.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 39/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0119.5RVS39.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 31 Ns 96/20
Schlagworte:
Bankkarte, EC-Karte, PIN, Bargeldabhebung, verbotene Eigenmacht, Tagessatzhöhe, Kosten der Wohnungsmiete
Normen:
StGB § 263a Abs. 1; StGB § 40
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 01.12.2021 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2023 durch

auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten  bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

 
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