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Oberlandesgericht Hamm, 5 ORs 46/23

Datum:
08.08.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 ORs 46/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0808.5ORS46.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 24 Ns 21/23
Schlagworte:
Fahrverbot; Anordnung einer isolierten Sperrfrist
Normen:
§ 44 Abs. 1 S. 1 StGB; § 69a Abs. 1 S. 3 StGB
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:

1. Die Anordnung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus.

2. Ein Fahrverbot kommt neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (§ 69a Abs. 2 StGB).

 
Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird – unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit – das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08.12.2022 (Az. 41 Ds - 32 Js 1914/21 - 106/22) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Ausspruch über das Fahrverbot aufgehoben wird; das Fahrverbot entfällt.

Im Übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

 
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