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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 116/23

Datum:
28.08.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 116/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0828.4WF116.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwerte, 3 F 31/23
Schlagworte:
Lückenhafte Antragsunterlagen beim VKH Antrag
Normen:
§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO
Leitsätze:

Einzelne Lücken bei der Ausfüllung des VKH Antragsformulars schaden ausnahmsweise dann nicht, wenn sich diese anhand des übrigen Vorbringens ohne Weiteres schließen lassen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 07.07.2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden kann, der Antragsgegner habe den Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig ausgefüllt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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