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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 68/23

Datum:
27.04.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 68/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0427.4U68.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 17 O 39/22
Schlagworte:
Herstellergarantie, vorvertragliche Informationspflicht, Vollstreckungsabwehrklage, Vollstreckungsgegenklage, Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, höchstrichterliche Leitentscheidung, einstweilige Verfügung, Abschlusserklärung
Normen:
BGB § 312d Abs. 1 Satz 1 EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 a. F., EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 n. F.; UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; § 3 Abs. 1, § 3a, § 5a Abs. 1; UKlaG § 10; BVerfGG § 31; ZPO § 767, § 926, § 927
Leitsätze:

1. Ein in einer Abschlusserklärung erklärter Verzicht des Schuldners „auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO“ soll lediglich dazu führen, dass eine erwirkte Unterlassungsverfügung im Ergebnis ebenso effektiv und dauerhaft zugunsten des Gläubigers wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel; der Gläubiger soll aber nicht besser stehen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde, dem er unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegenhalten kann. Dementsprechend erstreckt sich ein solcher in einer Abschlusserklärung enthaltener Verzicht regelmäßig nicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände, die auf einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen (Anschluss an BGH, Urteil vom 02.07.2009 – I ZR 146/07, GRUR 2009, 1096 – Mescher weis).

2. Einer zur Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch berechtigenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht es gleich, wenn eine bislang ungeklärte Rechtsfrage erstmals höchstrichterlich entschieden worden ist.

3. Zu der Frage, wann eine vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie besteht, weil der Unternehmer diese Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht (Fortführung von EuGH, Urteil vom 05.05.2022 – C-179/21, GRUR 2022, 832 und BGH, Urteil vom 10.11.2022 – I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 – Herstellergarantie IV).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.01.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum (Az. 17 O 39/22) abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum vom 21.04.2020 – 17 O 29/20 – wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vollstreckbare Ausfertigung der vorstehend bezeichneten einstweiligen Beschlussverfügung herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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