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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 271/22

Datum:
09.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 U 271/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0109.4U271.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 38/22
 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 
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Auf diesen Hinweisbeschluss ist die Berufung zurückgenommen worden.

 

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