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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 107/23

Datum:
16.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 107/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1116.4U107.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 14/23
 
Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 22.03.2023 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken mit den nachfolgenden Angaben zu werben und/oder werben zu lassen:

„Erschwerend kommt die aktuelle Rechtslage hinzu: Die Wasserdesinfektionsmittel Deiner/Ihrer Dentaleinheiten (Wasserstoffperoxid/H2O2 und Biguanidin) sind unter der Biozidverordnung EU Nr. 528/2012 nicht mehr verkehrsfähig und dürfen zur Wasserdesinfektion nicht mehr eingesetzt werden.“,

„Außerdem rät das RKI von einer in über 95% aller Praxen verbreiteten Wirkstoffgruppe ab und trifft neue Kat. II Vorgaben (Bundesgesundheitsbl. 2020 63:484-501).“,

wenn dies geschieht wie in dem als Anlage A vorgelegten Schreiben vom 01.02.2023 (Blatt 47 der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) sowie dem als Anlage B vorgelegten inhaltsgleichen Auszug aus dem Internetauftritt der Verfügungsbeklagten (Blatt 48-66 der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte).

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Verfügungskläger zu ¼ und die Verfügungsbeklagte zu ¾.

 
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