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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 478/23

Datum:
21.12.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 478/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1221.3WS478.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 015 StVK 2582/23 BRs
Schlagworte:
Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Verlängerung der Bewährungszeit, Vertrauensschutz, Gesamtstrafenbeschluss
Normen:
StGB § 56f
Leitsätze:

Ein dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehender Vertrauenstatbestand kann gegeben sein, wenn zum Zeitpunkt der nachträglichen Gesamtstrafenbildung bereits bekannt war, dass die verurteilte Person zeitlich nach der Verhängung der im Gesamtstrafenbeschluss zusammenzuführenden Strafen erneut straffällig geworden und deswegen bereits rechtskräftig verurteilt worden ist und der Richter die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe dennoch zur Bewährung aussetzt. Das gilt aber nur dann, wenn der Verurteilte entweder davon Kenntnis hatte, bei Abfassung des Gesamtstrafenbeschlusses dem Gericht die neue Verurteilung bekannt war oder er aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte hiervon ausgehen durfte.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Bewährungszeit aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Siegen vom 04.03.2022, Az. 445 Ls- 64 Js 1349/18-83/19, wird um ein Jahr verlängert.

Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, zum 04.01.2024 eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie in der Klinik U., Psychosomatische Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen, G.-straße, # U., anzutreten, diese für mindestens 22 Wochen durchzuführen und die dortige Behandlung nicht gegen ärztlichen Rat und ohne Zustimmung der Strafvollstreckungskammer abzubrechen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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