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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 458/23

Datum:
21.12.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 458/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1221.3WS458.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 310/22
Schlagworte:
Strafvollstreckungskammer, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, mündliche Anhörung, Verzicht, Wirksamkeit
Normen:
StPO §§ 454, 463
Leitsätze:

Beruht ein Verzicht eines Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus auf eine persönliche mündliche Anhörung im Gericht allein auf schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen (hier: Gefahr des Eintritts eines akuten psychiatrischen Notfalls durch die Anhörung außerhalb der Klinik), so liegt kein freiwilliger Verzicht vor. Die Strafvollstreckungskammer muss dann – in Ermangelung anderer Alternativen – den Untergebrachten ggf. in der Klinik mündlich anhören.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Untergebrachten.

 
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