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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 421, 423/23

Datum:
14.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 421, 423/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1114.3WS421.423.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 155/20
Schlagworte:
Widerruf, Maßregelaussetzung zur Bewährung, Zustandsverschlechterung, Widerrufsgrund, Subsidiarität, Abstinenzweisung, Zumutbarkeit
Normen:
StGB § 67g Abs. 2 StGB § 68b Abs. 1 Nr. 10
Leitsätze:

Bei § 67g Abs. 2 StGB handelt es sich um einen restriktiv auszulegenden Ausnahmetatbestand, der gegenüber den in § 67g Abs. 1 StGB genannten Widerrufsgründen subsidiär ist.

Bei Suchtkranken ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Weisung, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten, unzumutbar ist. In diesen Fällen ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles erforderlich. Dabei sind insbesondere die Fragen, in welchem Umfang überhaupt die Aussicht besteht, den mit einer Abstinenzweisung verfolgten Zweck zu erreichen, ob und inwieweit der Suchtkranke sich (wenn auch erfolglos) Therapieangeboten geöffnet hat und welche Straftaten im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten sind, in die Abwägung einzustellen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt A für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt (Alleinentscheidung des Vorsitzenden).

 
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