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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 391/23

Datum:
23.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 391/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1123.3WS391.23.00
 
Schlagworte:
Widerruf, Strafaussetzung zur Bewährung, Verlängerung der Bewährungszeit, Tatzeitpunkt der neuen Tat, nachträgliche Verlängerung
Normen:
StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Zur Frage, ob ein Bewährungswiderruf wegen einer zwischen dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Verlängerungsbeschluss, der eine Verlängerung der ursprünglichen Bewährungszeit bestimmt, begangenen Straftat ausgeschlossen ist.

 
Tenor:

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

 
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