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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 325/23

Datum:
26.09.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 325/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0926.3WS325.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 807/19
Schlagworte:
Zustellung, Nichterhalt eines Schriftstücks, Abhandenkommen, Zustellungsurkunde, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung, eidesstattliche Versicherung
Normen:
StPO §§ 35 Abs. 2, 45 Abs. 2 S. 2; 311 Abs. 2; ZPO § 418 Abs. 1
Leitsätze:
 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

 
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