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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 319/23

Datum:
26.10.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 319/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1026.3WS319.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, V-1 StVK 190/22
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung, ausreichende Betreuung, Fristsetzung, Therapie, Wartezeit, Warteliste
Normen:
StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1; StGB § 67d Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass dem Untergebrachten derzeit keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 StGB angeboten wird.

Der Justizvollzugsanstalt C. wird eine Frist von sechs Monaten gesetzt, binnen derer dem Untergebrachten die Teilnahme an einer BPS-Gruppe (Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter) oder an einer vergleichbaren innervollzuglichen Gruppenmaßnahme zu ermöglichen ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Staatskasse.

 
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