Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 301/23

Datum:
26.09.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 301/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0926.3WS301.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 322/23
Schlagworte:
Weisung, Einwilligung, höchstpersönlich, Betreuer
Normen:
StGB § 68b Abs. 2; § 56c Abs. 3
Leitsätze:

Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch – bei Vorliegen einer etwaig  erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Untergebrachten werden der Staatskasse auferlegt.

 
1 2 3 4 5
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank