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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 226/23

Datum:
18.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 226/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0718.3WS226.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 36/23
Schlagworte:
Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Zustand, dieselbe „Defektquelle“
Normen:
StGB § 67d Abs. 6 Satz 1, StGB § 63
Leitsätze:

§ 63 StGB voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters auf denjenigen Zustand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begründet. Erforderlich ist aber nur, dass es sich insoweit um dieselben "Defektquelle“ handelt. Diese Wertung gilt auch für den Prüfungsmaßstab des § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alternative StGB, wenn sich ergibt, dass die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung anders bewertet und auch insoweit festgestellt werden kann, dass die der Anlasstat zu Grunde liegende Defektquelle unverändert fortbesteht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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