Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das statthafte Rechtsmittel gegen die Verfügung der Strafvollstreckungskammer, eine Fortdauerentscheidung nach § 67e StGB (vorläufig – weil noch keine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB vorliegt) nicht treffen zu wollen, ist die einfache Beschwerde. Dieser steht § 305 S. 1 StPO (analog) nicht entgegen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 67e Abs. 4 S. 1 StGB beginnt die Frist des § 67e Abs. 2 StGB mit dem Beginn der Unterbringung. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme in den Maßregelvollzug, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen worden war.
Die Verfügung der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 2023 in Verbindung mit der Entscheidung vom 02.01.2023, von der ersten Überprüfungsentscheidung gem. § 67e Abs. 1, Abs. 2 3. Alternative StGB bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem OLG Köln – III-2 Ws 568/22 – abzusehen, wird aufgehoben.
Die 1. große Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Arnsberg hat nunmehr das o.g. Überprüfungsverfahren umgehend fortzusetzen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
G r ü n d e:
2I.
3Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005, rechtskräftig seit dem 25. Januar 2016, wurde der erheblich vorbestrafte Verurteilte wegen schwerer räuberischer Erpressung in 14 Fällen, Urkundenfälschung, Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt, zudem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
4Die Gesamtfreiheitsstrafe ist, nachdem zwischenzeitlich auch noch weitere Freiheitsstrafen gegen den Verurteilten vollstreckt wurden, seit dem 04. Februar 2022 vollständig verbüßt. Seit dem 05. Februar 2022 befindet sich der Verurteilte im (faktischen) Vollzug der Sicherungsverwahrung. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe erfolgte zunächst in der JVA B.-Y. und seit dem 22. Mai 2014 in der JVA L.. Am 04. Februar 2022 wurde der Verurteilte vorübergehend in die JVA T. verlegt und aus dieser am 03. Mai 2022 in die JVA O..
5Erst mit Beschluss vom 15. September 2022 hat das Landgericht Aachen gemäß § 67c Abs. 1 StGB den Vollzug der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt, welche derzeit bei dem OLG Köln unter dem dortigen Az.: III-2 Ws 568/22 anhängig ist. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 hat das OLG Köln in dem dortigen Verfahren ein Prognosegutachten der Sachverständigen K. in Auftrag gegeben, welches indessen dort bislang – so zuletzt vom OLG Köln unter dem 26. Mai 2023 mitgeteilt – nicht vorliegt.
6In einer Kammerberatung am 02. Januar 2023 (Bl. 2691 der Akte) ist die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfahren zu dem dortigen Az.: V-1 StVK 163/22 ruhend gestellt werden soll bis zu einer Entscheidung des OLG Köln in dem oben dargestellten Verfahren betreffend § 67c StGB. Nachdem der Verurteilte mit Schriftsatz vom 01. März 2023 (Bl. 2692) die Überschreitung der Frist des § 67e StGB gerügt hatte, hat die 1. große Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten mit Verfügung vom 15. März 2023 wörtlich mitgeteilt, „dass derzeit der Ausgang des Verfahrens vor dem OLG Köln – III-3 Ws 568/22 – hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung abgewartet wird, bevor dem hiesigen Verfahren gemäß § 67d StGB Fortgang gegeben werden kann.“ Die entsprechende Verfügung ist dem Verurteilten am 20. März 2023 gegen Gefangenen-Zustellungsurkunde zugestellt worden (Bl. 2698 der Akte).
7Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten vom 12. April 2023, mit welcher der Verurteilte wiederum die Überschreitung der Frist des § 67e StGB rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 17. Mai 2023 beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
8II.
9Die gegen die Verfügung des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 2023 (i. V. m. der Entscheidung vom 02.01.23) gerichtete Beschwerde des Verurteilten hat Erfolg.
101.
11Die Beschwerde des Verurteilten vom 12. April 2023 ist zulässig; insbesondere stellt sie sich nicht – wie von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm im Rahmen ihrer Antragsschrift vom 17. Mai 2023 ausgeführt – als unstatthaft dar.
12Gemäß § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Verfügungen (Cirener in: BeckOK, StPO, 47. Edition Stand 01. April 2023, § 304, Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 304, Rn. 1). Erforderlich ist dabei grundsätzlich, dass die angefochtene Entscheidung zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung schon erlassen worden ist (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 – 2 BJs 20/97 - 2 - StB 9/99 –, NStZ 2000, S. 154; Cirener, a.a.O.) Vorliegend enthält die Verfügung vom 15. März 2023 einen konkreten Regelungsgegenstand, sodass es sich bei ihr um eine – damit der Anfechtung unterliegende – Entscheidung handelt; denn mit ihr wird dem Verurteilten eine an der Fristenregelung des § 67e Abs. 2 StGB orientierte Entscheidung gemäß § 67d Abs. 2 StGB über eine etwaige Aussetzung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung verweigert (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 Ws 516/08 –, juris – zur bejahten Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Weigerung der Strafvollstreckungskammer, über die (Nicht-) Aussetzung eines Strafrestes durch förmlichen Beschluss zu entscheiden). In Anbetracht dessen kommt es auf die in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen auch das Unterlassen einer gerichtlichen Entscheidung anfechtbar ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1992 – StB 15/92 –, juris; Cirener, a.a.O., Rn. 4), vorliegend nicht an.
13Der Zulässigkeit der Beschwerde steht dabei auch die Regelung des § 305 S. 1 StPO, nach welcher der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen des erkennenden Gerichts der Beschwerde nicht unterliegen, nicht entgegen. Zwar ist angesichts der Rechtsähnlichkeit des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung einer Entscheidung nach §§ 67d, 67e StGB mit dem Erkenntnisverfahren, das der Urteilsfindung vorausgeht, eine entsprechende Anwendung des § 305 StPO auf das vorliegende Verfahren geboten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Oktober 1986 – 3 Ws 425/86 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 29. März 2001 – 5 Ws 145/01 Vollz –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.aO., § 454, Rn. 43). Dabei hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB einschließlich ihrer Auswirkungen auf den weiteren Maßregelvollzug im Rahmen der zukünftig zu treffenden Entscheidung der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg gemäß § 67d Abs. 2 StGB zu prüfen sein wird (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – III-4 Ws 313/16 –, juris). Indessen steht § 305 S. 1 StPO der Anfechtung einer der abschließenden Sachentscheidung vorausgehenden Entscheidung nicht entgegen, wenn sie über erstere hinausgehende Rechtswirkungen erzeugt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 1976 – 2 Ws 143/76 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 305, Rn. 1, 5; Zabeck in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage 2023, § 305, Rn. 5). Vorliegend kommen der Verweigerung des Landgerichts Arnsberg, eine an der Fristenregelung des § 67e Abs. 2 StGB orientierte Entscheidung gemäß § 67d Abs. 2 StGB über eine etwaige Aussetzung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung zu treffen, derartige Rechtswirkungen zu, die über die zukünftig zu treffende Entscheidung gemäß § 67d Abs. 2 StGB hinausgehen. Dies gilt schon deshalb, weil es sich bei dieser nach der Konzeption des § 67e StGB um eine periodisch – jedenfalls innerhalb der Fristen des § 67e Abs. 2 StGB – wiederkehrend zu treffenden Entscheidung handelt, wobei die Frist für die jeweils nachfolgende Entscheidung gemäß § 67e Abs. 4 S. 2 StGB mit der vorangegangenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die etwaige Aussetzung der Unterbringung beginnt. Würde man daher – wie von der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vorliegend angedacht – die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 StGB von der Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB abhängig machen, käme es mithin zu einer – durch die zukünftig zu treffende Entscheidung in zeitlicher Hinsicht auch nicht mehr ausgleichbaren – Aufweichung der Kontrolldichte bezüglich der Fortdauer des Maßregelvollzugs, welche den Verurteilten unabhängig von der inhaltlichen Rechtfertigung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eigenständig beschwert, denn zumindest theoretisch ist denkbar, dass eine dem Verurteilten günstige Entscheidung ergehen könnte. Schon angesichts der Auswirkungen des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten auf das Verfahrensrecht ist die Strafvollstreckungskammer daher gehalten, das Verfahren so zu gestalten und zu planen, dass die (erstinstanzliche) schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 746/14 –, juris; OLG Hamm, a.a.O.).
14Schlussendlich stellt sich das Rechtsmittel des Verurteilten auch schon nicht als verfristet und unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig dar; denn es handelt sich nicht um eine – der Frist des § 311 Abs. 2 StGB unterliegende – sofortige Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO, 67d Abs. 2 StGB. Sofortig ist die Beschwerde nämlich grundsätzlich nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (BayObLG, Beschluss vom 23. September 1955 – - BeschwReg. 1 St 190 a-e/55 –, BayObLGSt 1955, S. 154; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 311, Rn. 1; Neuheuser in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage 2016, § 311, Rn. 2 f.; Zabeck, a.a.O., § 311, Rn. 1). Vorliegend handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2023 demgegenüber in der Sache nicht um eine – nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare – Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB; vielmehr wurde dem Verurteilten eine solche gerade verweigert (vgl. hierzu Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.). Da mithin eine weder an den verfahrensrechtlichen Kriterien der §§ 463 Abs. 3, 454 StPO noch an den inhaltlichen Kriterien des § 67d Abs. 2 StGB orientierte Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorliegt, besteht im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit keine Veranlassung, dass Anfechtungsrecht des Verurteilten insoweit in zeitlicher Hinsicht zu beschränken (vgl. hierzu Neuheuser, a.a.O.).
152.
16Die Beschwerde des Verurteilten ist auch begründet, sodass die Verfügung der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 2023 (i. V. m. der Entscheidung vom 02.01.2023), von einer Entscheidung gemäß §§ 67d f. StGB bzgl. der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Sicherungsverfahrung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem OLG Köln – III-2 Ws 568/22 – abzusehen, aufzuheben ist.
17Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 67e Abs. 4 S. 1 StGB beginnt die Frist des § 67e Abs. 2 StGB mit dem Beginn der Unterbringung. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme in den Maßregelvollzug (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. November 2017 – 2 Ws 332/17 –, juris; Groß/Veh in: Münchener Kommentar, StGB, 4. Auflage 2020, § 67e, Rn. 7; Peglau in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Auflage 2022, § 67e, Rn. 20). Es würde auch dem verfassungsgerichtlich statuierten Kontrollgebot, dass sichergestellt sein muss, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung mindestens jährlich überprüft wird (BVerfG, Beschl. v. 04.05.2011 – 2 BvR 233/08 u.a. – juris Rdn. 118), welches der Gesetzgeber (u.a.) mit der Vorschrift des § 67e StGB verwirklicht hat (vgl. BT-Drs. 17/9874, S. 41), widersprechen, wenn Verzögerungen in dem vorausgehenden Verfahren nach § 67 c StGB weitergehende Verzögerungen nach sich zögen. Würde mit der Durchführung des Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB weiter zugewartet, bis schließlich das Beschwerdeverfahren vor dem OLG Köln abgeschlossen ist, ist jedenfalls jetzt, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (dies mag zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer noch anders zu beurteilen gewesen sein) sehr zu gewärtigen, dass die erste turnusmäßige Überprüfung nach § 67e StGB noch nicht einmal ein Jahr nach der Entscheidung gem. § 67c StGB der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Aachen ergeht, geschweige denn ein Jahr nach dem Beginn der Unterbringung. Ein Gutachten in dem Beschwerdeverfahren vor dem OLG Köln liegt noch nicht vor. Liegt es vor, wäre – sofern von den Beteiligten hierauf nicht verzichtet wird – zunächst noch ein Anhörungstermin (§§ 463 Abs. 3 S. 3, 454 Abs. 2 StPO) abzustimmen, anzuberaumen und durchzuführen, was womöglich angesichts der bevorstehenden Urlaubszeit ebenfalls nicht ganz zeitnah möglich sein wird. Für die hiesige Strafvollstreckungskammer bestünde dann womöglich Anlass, wegen des inzwischen erfolgten Zeitablaufs zunächst erneut eine Stellungnahme der JVA anzufordern etc., so dass bei „Wiederaufnahme“ des hiesigen Verfahrens nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG Köln auch nicht mit einer umgehenden Entscheidung gerechnet werden kann.
18Nicht entscheidend ist für den Fristbeginn demgegenüber, ob eine Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB über die Anordnung des Vollzugs der Unterbringung bereits rechtskräftig ist. Dies ist für die turnusmäßigen Überprüfungen nach § 67e StGB im Hinblick auf den Fristbeginn mit der vorangehenden turnusmäßigen Überprüfung nach dieser Vorschrift anerkannt (etwa: OLG Köln, Beschluss vom 04. September 2013 – 2 Ws 303/13 –, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 1 Ws 105/13 –, juris). Etwas anderes kann aber auch nicht für den Fristbeginn der erstmaligen turnusmäßigen Überprüfung im Verhältnis zur Entscheidung nach § 67c StGB gelten. Die in der zitierten Rechtsprechung angeführten Erwägungen, dass es nicht von Zufälligkeiten des Rechtskraftseintritts abhängen darf, wann der Verurteilte mit der nächsten Überprüfung rechnen kann, bzw. wann seitens der Justizbehörden das nächste Überprüfungsverfahren eingeleitet werden muss und es vor dem Hintergrund des verfassungsgerichtlichen Kontrollgebots nicht zu einer unangemessen Verlängerung der Überprüfungsfristen kommen darf, gelten auch für die hiesige Konstellation.
19Vorliegend befand sich der Verurteilte bereits seit dem 05. Februar 2022 im (faktischen) Vollzug der Sicherungsverfahrung, sodass die Jahresfrist des § 67e Abs. 2, Abs. 4 S. 1 StGB für die Überprüfung bereits abgelaufen ist. In Anbetracht dessen ist die Verfügung der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 2023 i. V. m. der Entscheidung vom 02.01.2023 aufzuheben und das Landgericht Arnsberg anzuweisen, umgehend das Überprüfungsverfahren gemäß § 67d f. StGB durchzuführen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 stopp.