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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 170/23

Datum:
06.06.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 170/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0606.3WS170.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 171/22
Schlagworte:
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Fortdauer, Wegfall der Unterbringungsvoraussetzungen, Erledigung, Verantwortlichkeit bei zukünftigen Taten, Schuldfähigkeit
Normen:
StGB § 67d Abs. 6
Leitsätze:

Im Rahmen des § 67d Abs. 6 S. 1 StGB ist es unerheblich, ob der Untergebrachte für die infolge der psychischen Zustands zu erwartenden künftigen Straftaten voraussichtlich teilweise oder voll verantwortlich wäre, wenn die psychische Erkrankung (Defektzustand) nach dem erreichten Stand der Behandlung noch immer vorliegt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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