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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 168/23

Datum:
15.06.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 168/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0615.3WS168.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 10 KLs 1/21
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden, Überwachung der Rechtsmitteleinlegung, Hinweis auf drohenden Fristablauf
Normen:
StPO § 44
Leitsätze:

Beauftragt der Verurteilte einen Dritten, der nicht Verteidiger ist, mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, so hat er die Einhaltung der Rechtsmitteleinlegungsfrist zu überwachen; andernfalls ist die verspätete Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich nicht unverschuldet im Sinne von § 44 S. 1 StPO. Ebenso wenig unverschuldet handelt, wer seinen Verteidiger erst kurz vor Fristablauf mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels beauftragt, ohne auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Verurteilten vom 23. Mai 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

 
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