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Oberlandesgericht Hamm, 3 ORs 22/23

Datum:
11.04.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 ORs 22/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0411.3ORS22.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 802 Ds 302/21
Schlagworte:
Revision, Tod des Angeklagten
Normen:
StPO § 206a, StPO § 467 Abs. 1, StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Leitsätze:

1. Verstirbt der Angeklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und während des Revisionsverfahrens, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen.

2. Können dem Angeklagten Verhaltensweisen, die bei einem schuldfähigen Täter die Auferlegung seiner Auslagen auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, mangels Verantwortlichkeit für sein Verhalten nicht vorgeworfen werden, fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die Ausnahmeregel des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO findet dann keine (analoge) Anwendung.

 
Tenor:

Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 
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