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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 87/21

Datum:
26.04.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 87/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0426.31U87.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 67/21
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit, einheitlicher Erfüllungsort, Widerruf Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, Leistungsverweigerungsrecht
Normen:
ZPO §§ 12, 17, 29; BGB §§ 495, 355, 357, 358.
Leitsätze:

Örtlich zuständig für eine Zahlungsklage des Darlehensnehmers nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Sitz der beklagten Bank liegt (§§ 12, 17, 29 Abs. 1 ZOP).

Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB sind etwaige Gründe für eine Übertragung der Rechtsprechung zum gemeinsamen Erfüllungsort bei Ansprüchen nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag entfallen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.04.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 6 O 67/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts – auch im Kostenpunkt – aufgehoben und der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das zuständige Landgericht München I verwiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Urteil des Landgerichts München I vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 21.03.2023 auf bis 25.000,00 € und ab dem 22.03.2023 auf bis 19.000 € festgesetzt.

 
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