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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 58/23

Datum:
22.09.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 58/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0922.2WF58.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, 15 F 412/10
Schlagworte:
Wechsel des Vormundes
Normen:
§§ 1804 Abs. 3 BGB, 55 SGB VIII
Leitsätze:

Auch nach der Neufassung des § 55 SGB VIII gilt, dass der Staat die fachliche Eignung und ausreichende personelle Ausstattung der Jugendämter sicherzustellen hat (vgl. BGH Beschluss v. 15.9.2021 – XII ZR 231/21 – FamRZ 2021, 1885, zit. n. juris, Rn. 27). Allein deren Fehlen kann daher regelmäßig nicht zur Entlassung des Jugendamts als Vormund führen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes gegen den am 02.01.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

 
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