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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 4/23

Datum:
21.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 4/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0721.26U4.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 O 84/22
Schlagworte:
Obhutspflicht der Klinik
Normen:
§§ 280, 241, 630a BGB
Leitsätze:

Es besteht eine besondere Obhutspflicht der Klinik für die persönliche Habe der Patienten. Die Klinik hat bei einer Notaufnahme die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die persönlichen Gegenstände der Patienten zu sichern.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Dezember 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (4 O 84/22) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.150,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2022 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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