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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 89/23

Datum:
09.10.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 89/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1009.20U89.23.00
 
Schlagworte:
Lebensversicherung: Informationspflichten des Versicherers bei sofortiger Annahme des Vertragsangebots (point of sale)
Leitsätze:

Wird das Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags sofort angenommen (point-of-sale-Verfahren), braucht der Versicherer nicht über eine Antragsbindungsfrist zu belehren (§ 10a VAG a.F.).

 
Tenor:

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 23.03.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.

 
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