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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 77/23

Datum:
18.09.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 77/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0918.20U77.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 22 O 86/22
Schlagworte:
Lebensversicherung, Widerrufsbelehrung, § 8 VVG a.F.
Leitsätze:

1. Es genügt den inhaltlichen Anforderungen von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG in der vom Anfang 2008 bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung, wenn die Widerrufsbelehrung auf Zugang der „weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG“ abstellt und auch im Übrigen ordnungsgemäß ist. Dies gilt jedenfalls, wenn – wie hier – dem die Widerrufsbelehrung enthaltenen Versicherungsschein die „Verbraucherinformation“ beigefügt war, in welcher es direkt zu Beginn und in Fettdruck unübersehbar heißt, dass „in dieser Verbraucherinformation, im Produktinformationsblatt, in der Werteübersicht, in den Versicherungsbedingungen und im Steuermerkblatt“ die „Informationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)“ enthalten waren. Anschluss an BGH, Urteil vom 27. März 2019 – IV ZR 132/18, Rn. 2, 9; Abgrenzung zur EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditlinie.

2. Die fehlende Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung auch Nutzungen herauszugeben sind, macht eine Widerrufsbelehrung (gemäß § 8 VVG in der vom Anfang 2008 bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung) nicht fehlerhaft, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier – einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat und deshalb aufgrund des vorrangigen § 9 Satz 1 VVG Nutzungsersatz überhaupt nicht geschuldet ist.

3. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Widerrufs (vorsorglich unter II 2 b).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2023 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (22 O 86/22) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Berufungsstreitwert: 95.000 €

 
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