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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 371/22

Datum:
13.09.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 371/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0913.20U371.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 02 O 299/20
Schlagworte:
Berufsunfähigkeitsversicherung, Fatigue-Erkrankung
Leitsätze:

1. Es bleibt offen, ob es prozessual beachtlich ist, wenn der Berufsunfähigkeitsversicherer sich zu dem Berufsbild des Versicherungsnehmers im Rechtsstreit schlicht mit Nichtwissen erklärt, obschon er zuvor umfassend Auskünfte einholen konnte und eingeholt hat und keine Anhaltspunkte für Falschangaben des Versicherungsnehmers bestehen. Jedenfalls muss sich der Versicherer im Einzelnen zu dem Vortrag des Versicherungsnehmers erklären; sein Bestreiten kann – wie hier – gemäß § 138 Abs. 2 ZPO unbeachtlich sein.

2. Zum Beweis von Berufsunfähigkeit bei einer Fatigue-Erkrankung; Beweis hier geführt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.11.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (2 O 299/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138.872,10 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 131.411,28 € ab dem 09.09.2020 und aus weiteren 7.460,82 € ab dem 08.01.2021.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin beginnend mit dem Monat Oktober 2020 aus der zwischen den Parteien bestehenden Versicherung zur Versicherungsschein-Nummer N01 eine jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 2.527,14 € zu zahlen bis längstens 01.12.2027, für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.08.2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Werktag eines jeden Monats.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin beginnend mit dem Monat Januar 2021 von ihrer Beitragspflicht aus der zwischen den Parteien bei der Beklagten bestehenden Versicherung zu Versicherungs-Nr.: N01 befreit ist bis längstens zum 01.12.2027.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zusätzlich zu der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente an den jeweiligen Überschussanteilen zu beteiligen und den jährlichen Überschussanteil als Rentenzuwachs mit der Rente in gleichen Raten zu zahlen, beginnend mit dem 01. 01. 2017 und endend spätestens zum 01.12.2027.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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