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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 306/22

Datum:
02.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
20 U 306/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0202.20U306.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 318/21
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.09.2022 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.802,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2021 zu zahlen,

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Z, Ystraße 00, X, in Höhe von 453,87 € frei- zustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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