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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 240/22

Datum:
20.09.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 240/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0920.20U240.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 115 O 1325/21
Schlagworte:
Rechtsschutzversicherung, Dieselklage, Thermofenster
Leitsätze:

Der Senat bejaht einen Anspruch gegen den beklagten Rechtschutzversicherer auf Deckungsschutz für eine Dieselklage nach Maßgabe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 – VIa ZR 355/21 (Differenzschaden wegen Thermofenster). Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung nach der damaligen tatsächlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine solche Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte (Fortführung des Senatsurteils vom 05.05.2023 – 20 U 144/22). Andererseits ist im Streitfall (noch keine Dieselklage erhoben) der Anspruch auf Deckungsschutz begrenzt durch das Erfordernis einer – zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilenden – hinreichenden Erfolgsaussicht.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 23. Juni 2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 1325/21) teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. N01 im Zusammenhang mit der Schadennummer N02 verpflichtet ist, die Kosten für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin gegen die Audi AG wegen der behaupteten Implementierung eines unzulässigen sog. Thermofensters in der Abgassteuerung eines Audi A5 (FIN …) zu tragen. Der Deckungsschutz steht unter der Einschränkung, dass der mit der zu erhebenden erstinstanzlichen Klage geltend zu machende Schadenersatzbetrag maximal 4.782,- € beträgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 67 % und die Beklage zu 33 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird – soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers festgestellt wurde – zugelassen.

 
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