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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 92/23

Datum:
17.04.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 92/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0417.1VOLLZ.WS92.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 183/22
Schlagworte:
Fesselung eines Strafgefangenen während Transportfahrten; keine Vermutungsregel in § 69 Abs. 9 StVollzG NRW
Normen:
StVollzG NRW 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, Abs. 9; StVollzG § 116
Leitsätze:
 
Tenor:

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt, da er die Frist aus § 118 Abs. 1 StVollzG NRW unverschuldet versäumt hat (§§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW i.V.m. §§ 44 ff. StPO).

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

 
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