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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 551/22

Datum:
17.04.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 551/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0417.1VOLLZ.WS551.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 122/22
Schlagworte:
Fesselung eines Strafgefangenen während Transportfahrten; EInzelfallprüfung; wesentliche Umstände im Rahmen der Einzelfallprüfung
Normen:
StVollzG NRW 69 Abs. 1, Abbs. 2 Nr. 6, Abs. 9; StVollzG § 116
Leitsätze:

1. Der Anordnung einer Fesselung durch die Voll¬zugsbehörde hat stets eine individuelle Einzelfall¬prüfung vorauszugehen, wobei Fesselungsanord-nungen nach § 69 Abs. 1 und Abs. 9 StVollzG NRW allerdings unterschiedlichen Voraussetzun¬gen unterliegen. 2. § 69 Abs. 1 StVollzG NRW setzt für die Anordnung einer Fesselung im Sinne des Abs. 2 Nr. 6 der Vorschrift das Vorliegen einer (im Einzelfall durch konkrete Tatsachen begründeten) erhöhten Fluchtgefahr voraus, wobei der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zusteht. Demgegen-über ist eine Fesselung aufgrund der eigenständi¬gen Ermächtigungsnorm des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW in den dort genannten Konstellationen (Aus¬führung, Vorführung und Transport) auch dann (bereits) zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern; die Vorschrift beschreibt namentlich Situationen ausserhalb der Anstalt, in denen typischerweise die Verwirklichung der Gefahr der Eintweichung eines Gefangenen bereits aufgrund der äußeren Umstände erhöht ist; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine der genannten Gefahren (im konkreten Einzelfall) fernliegt. 3. Dieses vom Senat bereits bisher in ständiger Rechtsprechung angenommene Verhältnis der Absätze 1 und 9 des § 69 StVollzG NRW ist durch die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts vom 19.01.2023 bestätigt und konkretisiert worden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss, 2 BvR 1719/21, juris). Bei der indivduellen Einzelfallprüfung sind namentlich das Vorverhalten des Gefangenen in der Haft, sein Gesundheitszustand, sein Alter und der Ablauf vorangegangner Ausführungen auch in Anbe¬tracht der gleichzeitig angeordneten Beaufsichti¬gung durch (bewaffnete) Justizbedienstete zu berücksichtigigen, wobei es sich nach dem Ver¬ständnis des Senats um eine nicht abschließende und beispielhafte Aufzählung handelt. 4. Die Anforderungen an die Einzelfallprüfung wer¬den überspannt, wenn die Strafvollstreckungs¬kammer es für ermessensfehlerhaft erachtet, dass die Vollzugsanstalt bei einem als ehemali¬gem professionellen Kampfsportler über Kennt¬nisse und Fertigkeiten der körperlichen Gewaltan¬wendung verfügenden Gefangenen, dessen tat¬sächliche Bewegungseinschränkung nicht verifi¬zierbar und dessen Verhalten durch die begleiten¬den Bediensteten als unauthentisch und in An¬sätzen als unterschwellg drohend und nicht mit¬arbeitsbereit zu beschreiben ist, die medizinisch unbedenkliche Fesselung an den Füßen angeord¬net hat.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 19. Oktober 2022 aufgehoben, soweit damit die Rechtswidrigkeit der Fesselung des Betroffenen am 10. Mai 2022 während der Transportfahrten zum externen Arzt bzw. zurück in die JVA A. festgestellt worden ist.

Der Antrag des Betroffenen vom 12. Mai 2022 betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Fesselung am 10. Mai 2022 während der Transportfahrten zum externen Arzt bzw. zurück in die JVA A. wird zurückgewiesen.

Bezüglich der Kosten des Verfahrens I. Instanz wird die Gerichtsgebühr um 1/3 ermäßigt; die dem Betroffenen und der Leiterin der JVA A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene zu 2/3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Leiterin der JVA A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

 
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