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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 507/22

Datum:
13.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 507/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0213.1VOLLZ.WS507.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV- 2 StVK 184/22
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme des Gegenstandswertes aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02. Mai 2022 gegen die Festsetzung des Gewichts der Pakete in Ziff. 1.1. und gegen die Auflistung der nicht zugelassenen Gegenstände in Ziff. 1.2 des Merkblatts für den Paketverkehr im Bereich der Sicherungsverwahrung der JVA Werl (Az.: 451-1.35) zurückgewiesen worden ist; im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet auf Kosten des Betroffenen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG) verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen, die verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

 
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