Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme des Gegenstandswertes aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02. Mai 2022 gegen die Festsetzung des Gewichts der Pakete in Ziff. 1.1. und gegen die Auflistung der nicht zugelassenen Gegenstände in Ziff. 1.2 des Merkblatts für den Paketverkehr im Bereich der Sicherungsverwahrung der JVA Werl (Az.: 451-1.35) zurückgewiesen worden ist; im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet auf Kosten des Betroffenen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG) verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen, die verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gründe:
2I.
3Der Betroffene, der sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl befindet, wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen den ihm am 10. Oktober 2022 zugestellten Beschluss, mit dem die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen (im Weiteren: Strafvollstreckungskammer) seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02. Mai 2022 gegen die in den Ziff. 1.1 („Festsetzung von Gewicht und Größe der Pakete“) und 1.2 („Nicht zugelassene Gegenstände“) des Merkblatts für den Paketverkehr im Bereich der Sicherungsverwahrung der JVA Werl (Az.: 451-1.35) getroffenen Anordnungen mit der Begründung, bei dem Merkblatt handele es sich nicht um eine anfechtbare Maßnahme, als unzulässig zurückgewiesen hat.
4Das Merkblatt hat folgenden Inhalt:
5


Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09. November 2022, eingegangen beim Landgericht Arnsberg per beA am 10. November 2022, Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er unter Weiterverfolgung seiner erstinstanzlichen Begehren und (sinngemäßer) Erhebung der Sachrüge die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer beantragt.
9Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 25. November 2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene hat durch anwaltlichen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 05. Dezember 2022 dazu erklärt, sich nicht zu ergänzendem Vortrag veranlasst zu sehen.
10II.
11Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in Sache teilweise (vorläufig) Erfolg.
121. Die Rechtsbeschwerde ist im Sinne des § 118 StVollzG zulässig, also form- und fristgerecht angebracht und mit einer Begründung versehen, sowie gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
13Denn es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den Begriff der (anfechtbaren) Maßnahme i.S.d. § 101 Nr. 5 SVVollzG NRW i.V.m. § 109 Abs. 1 StVollzG verkannt hat, was die Gefahr inhaltsgleicher Wiederholungsentscheidungen in sich birgt und damit über eine (bloße) Einzelfallentscheidung hinaus geht, zumal derzeit beim Senat noch zwei inhaltlich gleichgelagerte Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig sind (zu III-1 Vollz(Ws) 513/22 und zu III-1 Vollz(Ws) 514/22).
142. Die Rechtsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor des hiesigen Beschlusses ersichtlichen Umfang auch begründet.
15a) Bei der Beurteilung des Inhalts des Merkblatts als nicht nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbar hat die Strafvollstreckungskammer den Maßnahmebegriff des § 109 Abs. 1 StVollzG verkannt. Dies folgt bereits daraus, dass sowohl durch die (absolute) Beschränkung der Maximalmaße und des Maximalgewichts von Paketen in Ziff. 1.1. als auch durch die Aufzählung der nicht zugelassenen Gegenstände in Ziff. 1.2. („Nicht gestattet sind folgende Gegenstände: …“) letztlich im Sinne einer Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG NRW ein (faktisches) Bezugsverbot solcher Pakete bzw. Paketinhalte statuiert wird, und zwar für den Personenkreis aller in der Sicherungsverwahrung der JVA Werl Untergebrachten, das unmittelbar in deren Recht auf möglichst unbeschränkten Paketbezug aus § 30 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW und die Gestaltung der Lebensverhältnisse der Untergebrachten eingreift. Die Argumentation der Strafvollstreckungskammer, dem handelnden Bediensteten verbleibe bei der Paketkontrolle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob der einzelne Gegenstand einer der benannten Kategorien unterfällt, überzeugt nicht. Zum einen ist die Bezeichnung der ausgeschlossenen Gegenstände (überwiegend) bereits hinreichend konkret, zum anderen richtet sich das Merkblatt auch an die Untergebrachten, denen die (unmittelbare) Verpflichtung auferlegt werden soll, die genannten Gegenstände nicht zu bestellen (insofern abweichender Sachverhalt gegenüber der dem Senatsbeschluss vom 03. Juli 2014 zu III- 1 Vollz(Ws) 272+299/14).
16b) Soweit der Betroffene sich gegen die in Ziff. 1.2. des Merkblatts getroffene Regelung zu den (zulässigen) Höchstmaßen von Paketen („Aufgrund der zwingend erforderlichen mittels Röntgengepäckprüfanlage und deren Abmessungen darf die Größe sämtlicher Pakete einschließlich der Verpackung der Verpackung die Maße 60 cm x 45 cm x 200 cm nicht überschreiten.“) gerichtet hat, ist die Rechtsbeschwerde - trotz Vorliegens einer anfechtbaren Maßnahme - allerdings unbegründet, da die Strafvollstreckungskammer den Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat, so dass der angefochtene Beschluss insoweit nicht aufzuheben war.
17Der Senat hat bereits entschieden, dass es unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW nicht zu beanstanden ist, wenn die Vollzugsanstalt - wie hier - zur Überprüfung eingehender Pakete die Möglichkeit gewählt hat, diese jeweils vor ihrer Öffnung mit einer Röntgenprüfanlage zu durchleuchten (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 421/17, juris Rn. 11) und entsprechend dem räumlichen Fassungsvermögen der Röntgenprüfanlage eine Beschränkung der Paketmaße auf maximal 60 cm x 45 cm x 200 cm vornimmt, da dies das vom Gesetzgeber für die Sicherungsverwahrung geforderte möglichst unbeschränkte Recht zum Bezug von Paketen auch unter Berücksichtigung des Angleichungsgrundsatzes nicht unzulässig einschränkt (Senat, a.a.O., juris Rn. 12-14).
18Der Senat sieht keine Veranlassung, davon abzuweichen.
19c) Begründet ist die Rechtsbeschwerde mit der Folge der Beschlussaufhebung indes, soweit der Betroffene sich gegen die Regelung zum Maximalgewicht von Paketen (20 kg) in Ziff. 1.1. sowie gegen die Regelung der nicht zugelassenen Gegenstände in Ziff. 1.2. des Merkblatts richtet, die - wie oben ausgeführt - nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar sind.
20Allerdings ist die Sache insoweit nicht spruchreif (§ 115 Abs. 4 S. 1 StVollzG), da es (noch) an einem vollständig ermittelten Sachverhalt fehlt. Zu der nach Rechtsauffassung des Senats entscheidungserheblichen Frage, ob sich die seitens der JVA Werl getroffenen vorgenannten Regelungen in dem Merkblatt betreffend das (zulässige) Pakethöchstgewicht von 20 kg und die aufgezählten nicht zugelassenen Gegenstände innerhalb des der JVA eingeräumten Beurteilungsspielraums aus § 30 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW halten, hat die Strafvollstreckungskammer (nach Verneinung des Maßnahmecharakters konsequent) in den Beschlussgründen keine Ausführungen gemacht. Dazu wird es erforderlich sein, die konkreten Erwägungen und Tatsachen, die seitens der JVA den Regelungen in dem Merkblatt zugrunde gelegt worden sind, zu eruieren, um sie einer gerichtlichen Kontrolle entsprechend der Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG zu unterziehen.
21Daher hat der Senat die Verpflichtung der Strafvollstreckungskammer ausgesprochen, die Sache - nach entsprechender Sachverhaltsaufklärung - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu entscheiden (§ 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG).