Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 506/22

Datum:
03.08.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 506/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0803.1VOLLZ.WS506.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 31 StVK 78/22
Schlagworte:
Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung des Antrags, konkret zu befürchtende Wiederholungsgefahr, pauschale Begrenzung der Anzahl der jährlichen Behandlungsausführungen, personelle Engpässe als Abwägungskriterium bei der Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 2 Nr, 1, Abs. 1 StVollzG NRW
Normen:
StVollzG § 115 Abs. 3; StVollzG NRW § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVollzG
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die durch den Leiter der JVA I. erfolgte Ablehnung der Bewilligung einer weiteren Behandlungsausführung des Betroffenen spätestens bis zum 18. Juli 2022 zu seiner Lebensgefährtin Frau M. und deren Familie nach P., W.-straße 00, rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank