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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 15 + 16/23

Datum:
26.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 15 + 16/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0526.1VOLLZ.WS15.16.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 506 + 508/22
Schlagworte:
Selbstverpflegung, Verpflegungskostenzuschuss, besondere Ernährungsform, kostenaufwändige Ernährung, ernährungsbedingter Mehrbedarf
Normen:
SVVollzG NRW § 17; SGB XII § 30 Abs. 5
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung des Leiters der JVA A vom 12. Oktober 2022 betreffend die Ablehnung der Auszahlung eines höheren Verpflegungsgeldes werden – unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen und in Bezug auf den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des Gegenstandswertes - aufgehoben.

Der Leiter der JVA A wird verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

 
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