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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 138/22

Datum:
12.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 138/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0112.1VOLLZ.WS138.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 101 StVK 3308/21
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Die Entscheidung der LWL-Maßregelvollzugsklinik Z. vom 24. Oktober 2021, mit dem der Antrag des Betroffenen vom 18. Oktober 2021 auf Herausgabe der in seiner Habe befindlichen Musikanlage abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.

Der Leiter der LWL-Maßregelvollzugsklinik Z. wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Gesetzeslage (neu) zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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