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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 564/23

Datum:
23.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 564/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1123.1VOLLZ564.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 243/23
Schlagworte:
Aufschluss zwischen 05:45 Uhr und 06:00 Uhr; Nachtruhe; Vitalitätskontrolle; Lebendkontrolle; vollzugsspezifische Auslegung Gesundheitsfürsorge; Organisationsermessen; gerichtlicher Überprüfungsmaßstab bei Ermessensentscheidungen
Normen:
SVVollzG NRW § 19 Abs. 2 S. 1 § 44 Abs. 1; StVollzG § 115 Abs. 5
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Störung der Nachtruhe durch Durchführung der Vitalitätskontrolle zwischen 5.45 Uhr und 6.00 Uhr zurückgewiesen wurde.

Im Umfang der Zulassung wird der angefochtene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die (gesamten) Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Im Übrigen (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Störung der Nachtruhe durch das Öffnen der Zimmertür zwischen 5.45 Uhr und 6.00 Uhr) wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

 
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