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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 361/23

Datum:
23.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 361/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1123.1VOLLZ361.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 318/23
Schlagworte:
Nachtruhe; Einschluss; Einschlusszeit; Hausordnung; Sicherungsverwahrung
Normen:
SVVollzG NRW §§ 19 Abs. 2, 94
Leitsätze:

1.Der ab 21:30 Uhr beginnende Einschluss, der bis zum Beginn der Nachtdienstes um 22:00 Uhr einen Einschluss aller Untergerbrachten sicherstellt, ist aus nachvollziehbaren organisatorischen und Sicherheitsgründen im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW nicht zu beanstanden. 

2. Der im SVVollzG NRW nicht definierte Begriff der "Nachtruhe", in der die Untergebrachten nach § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden dürfen, ist "vollzugsspezifisch" zu verstehen, so dass der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, wonach sie Einzelheiten der Tageseinteilung und die Festlegung der (konkreten) Nachtruhezeit unter Berücksichtigung vollzugsorganisatorischer Gründe bestimmen kann und muss, was nach § 94 SVVollzG NRW dem/der Anstaltsleiter/in obliegt, der/die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Hausordnung erlässt, in der u.a. die Anordnungen über Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeeit aufzunehmen sind.

3. Wegen seines vollzugsspezifischen Verständnisses ist der Begriff der "Nachtruhe" an den Besonderheiten und (Organisations)Erfordernissen der Vollzugsanstalt zu messsen , so dass nicht nur eine vertretbare Entscheidung möglich ist.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG)

 
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