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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 356/23

Datum:
09.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 356/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1109.1VOLLZ356.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 101 StVK 272/23
Schlagworte:
Erledigung; Besitzes und Nutzung eigener elektronischer Geräte im Maßregelvollzug nach Einführung des § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW
Normen:
StrUG NRW § 20; MRVG NRW § 7
Leitsätze:

1. Ob die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung zur Erledigung führt, hängt davon ab, ob die betreffende bzw. begehrte Maßnahme fortwirkt bzw. im Fall ihres Erlasses fortwirken würde. Hängt die verfahrensgegenständliche Maßnahme von den Verhältnissen in der früheren Anstalt ab, tritt Erledigung ein; ist die Entscheidung über die Maßnahme durch die Person des Betroffenen veranlasst (hier: schriftstellerische Tätigkeit des Betroffenen), ist demgegenüber eine Erledigung zu verneinen.

2. Zu der Frage des Besitzes und Nutzung eigener elektronischer Geräte im Maßregelvollzug nach Einführung des § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW, der zum 31. Dezember 2021 in Kraft getreten ist (vgl. GV NRW 2021 Nr. 89 vom 30. Dezember 2021, 1494 ff.).

3. Anders als § 7 Abs. 3 MRVG NRW enthält die Regelung des § 20 Abs. 1 StrUG NRW in Satz 1 (ausschließlich) ein Recht der Untergebrachten auf Nutzung von der Einrichtung zur Verfügung gestellter Medien oder elektronischer Geräte zum Zwecke der Information und Unterhaltung. In Satz 2 der Vorschrift ist nunmehr eine konkret auf den Besitz und die Nutzung eigener elektronischer Geräte bezogene Regelung enthalten, die einen Erlaubnisvorbehalt aufstellt.

4. Trotz geänderter Gesetzessystematik sind die zu § 7 Abs. 3 S. 2 MRVG NRW aufgestellten Grundsätze auch bei der Beurteilung bzw. rechtlichen Überprüfung des Erlaubnisvorbehalts nach § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW betreffend eine Erlaubnis zu Besitz und Nutzung eigener Geräte weiterhin zu beachten. Auch § 20 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW, der ein (grundsätzliches) Recht zur Nutzung von der Einrichtung zur Verfügung gestellter Medien bzw. elektronischer Geräte statuiert und damit gleichsam die Zulässigkeit (bzw. Notwendigkeit) anstaltsinterner Medienregelungen voraussetzt, gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung (betreffend solche Medienregelungen) abzuweichen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

 
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