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Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit festgestellt wurde, dass die Haftraumdurchsuchung vom 01.07.2022 rechtswidrig war.
Im Umfang der Zulassung wird der angefochtene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben.
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftraumdurchsuchung vom 01.07.2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens gesamten Verfahrens (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 465 StPO).
Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. M. aus R. für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, §119 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Gründe:
2I.
3Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses und dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden JVA) im Rahmen der Rechtsbeschwerde wurde der Betroffene durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2005 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die auf Grundlage des Beschlusses des Landgerichts Arnsberg vom 25.03.2009 seit dem 25.12.2008 in der Sicherungsverwahrung der JVA Werl vollstreckt wird.
4Der Betroffene befand sich in der Zeit vom 09.05.2022 bis zum 13.05.2022 in einem Langzeitausgang gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 SVVollzG NRW. Am Tag der Rückkehr aus dem Langzeitausgang ergab ein durchgeführtes Drogenscreening ein positives Ergebnis im Hinblick auf den Parameter Kokain. Daraufhin wurde mit Einverständnis des Betroffenen sein Laptop und sein Mobiltelefon einer Feinkontrolle unterzogen. Diese ergab, dass der Betroffene mit dem Mobiltelefon Rufnummern angerufen hatte, die dem sog. „Rotlichtmillieu“ zugeordnet werden konnten. Eine Überprüfung des Browserverlaufs ergab, dass der Betroffene am 12.05.2022 zwischen 11.10 Uhr und 14.19 Uhr Internetseiten aufgerufen hatte, über die sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, und zwar fast ausschließlich in der örtlichen Umgebung der Langzeitausgangsadresse des Betroffenen. Zudem stellte sich heraus, dass der Betroffene im Zeitraum des Langzeitausgangs ca. 800,00 € Bargeld ausgegeben hatte.
5Daraufhin wurde – u.a. wegen fehlender Kontoauszüge - das Zimmer des Betroffenen am 01.07.2022 in seiner Abwesenheit durchsucht. Die Durchsuchung wurde von zwei Bediensteten der JVA durchgeführt. Kontoauszüge wurden nicht aufgefunden, aber zwei Notizbücher gesichtet, in denen Rufnummern von weiblichen Personen notiert waren, die sexuelle Dienstleistungen anbieten. Diese waren in dem Notizbuch auch genauer beschrieben. Zudem war eine Vielzahl von Benutzernamen und Kennwörtern für diverse Mailanbieter notiert. Die Notizbücher wurden dem Zimmer des Betroffenen von den Bediensteten entnommen und der Abteilung „Sicherheit und Ordnung“ zur Überprüfung möglicher Weisungsverstöße des Betroffenen zugeleitet. Ein Bediensteter der JVA fertigte im Nachgang zu der Durchsuchung einen Vermerk, in dem die Ergebnisse der Durchsuchung festgehalten wurden. Darin heißt es u.a.:
67„Am 01.07.2022 wurde das Zimmer des Untergebrachten einer außerordentlichen Kontrolle (Schwerpunkt: Schriftstücke) durch die Kollegen JVHS C. und JVHS V. VII unterzogen. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob sich die fehlenden Kontoauszüge auf dem Zimmer des Herrn H. befinden. Die Kontoauszüge 005, 006 und 007 wurden nicht gefunden. Es konnten jedoch vorläufig Notizbücher sichergestellt werden, in denen Handynummern von weiblichen Personen, welche offenbar sexuelle Kontakte anbieten, notiert waren. Bsp: „W., sehr schlank, Whatsapp schreiben, daten“ oder „N., gerne W.“ „W 19 sehr dünn M ab 40“, „W39, beleidige mich, Brüste sehen“. Des weiteren waren Personenbeschreibungen enthalten. Herr H. gab an, diese Kontaktdaten im RTL-Videotext gefunden zu haben. Darüber hinaus fanden sich diverse weitere Notizen des Rgb. „Interet: Dark Net – was ist dark net??? Internetseite?? oder wie Thor Browser???“, www.I01.com sowie „Deutscher Professor für Männergesundheit J. G.“. Es war zudem eine bemerkenswerte Vielzahl von Benutzernamen und Kennwörtern für diverse Mailanbieter etc. vermerkt, die auf eine intensive Nutzung von Kommunikationsplattformen schließen lässt.“
Der Betroffene hat mit seinem am 10.08.2023 beim Landgericht eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag u.a. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftraumdurchsuchung beantragt.
8Er hat vorgetragen, dass er während des Langzeitausgangs nicht gegen Weisungen verstoßen habe. Ihm werde lediglich vorgegeben, keine sexuellen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und die Aufnahme von Paarbeziehungen und sexuellen Beziehungen mit dem Behandlungsteam zu erörtern. Er habe mit Frauen nur geschrieben, was ihm nicht untersagt sei. Anders als von der JVA behauptet, hätten auch keine Kontoauszüge gefehlt. Die Durchsuchung des Zimmers habe nicht in seiner Abwesenheit durchgeführt werden dürfen. Auch hätten die Gegenstände – namentlich die Notizbücher – nicht aus dem Zimmer entfernt werden und nicht eingesehen werden dürfen. Die Notizbücher hätten auch in Anwesenheit des Betroffenen durchgeschaut werden können, ohne dass es dabei zu einer Gefährdung des verfolgten Zwecks gekommen wäre, der vorgelegte Vermerk erfasse keine mündliche Anordnung, keine Uhrzeit und enthalte auch nicht die Angabe, wem gegenüber die Anordnung erfolgt sei.
9Der Betroffene hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Haftraumdurchsuchung rechtswidrig gewesen ist; 2. die JVA zu verpflichten, alle im Rahmen der Haftraumdurchsuchung gespeicherten Daten des Betroffenen zu löschen.
1011Die JVA hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die JVA hat behauptet, dass die vorgelegten Kontoauszüge des Betroffenen Unregelmäßigkeiten aufgewiesen hätten. So sei aufgefallen, dass insgesamt vier aufeinanderfolgende Kontoauszüge aus dem Jahr 2022 gefehlt hätten.
12Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Durchsuchung des Zimmers rechtmäßig erfolgt sei, da die Durchsuchung im pflichtgemäßen Ermessen stehe und Ermessensfehler nicht ersichtlich seien. Die Durchsuchung in Abwesenheit des Betroffenen sei nicht zu beanstanden.
13Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 23.03.2023 festgestellt, dass die Haftraumdurchsuchung vom 01.07.2022 rechtswidrig war und hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.
14Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass der Feststellungsantrag zulässig sei. Insbesondere könne sich der Betroffene auf ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr berufen. Der Feststellungsantrag sei auch begründet, da die am 01.07.2022 erfolgte Haftraumdurchsuchung rechtswidrig erfolgt und der Betroffene in seinen Rechten verletzt sei. Das ihr im Rahmen der Durchsuchung zustehende Ermessen habe die JVA im Rahmen der Durchsuchung in Abwesenheit des Betroffenen nicht ordnungsgemäß ausgeübt bzw. die Ermessensentscheidung nicht ausreichend begründet. Gemäß § 64 SVVollzG NRW könnten auch reine Routinedurchsuchungen vorgenommen werden. Auch habe der Betroffene grundsätzlich keinen Anspruch darauf, bei der Durchsuchung des Zimmers zugegen zu sein. Es sei jedoch anerkannt, dass die Durchsuchung in Anwesenheit des Untergebrachten stattfinden solle, wenn die Anwesenheit die Durchführung der Durchsuchung nicht gefährden oder erschweren sollte. Im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung seien die widerstreitenden Interessen der Anstalt einerseits und die Interessen des Untergebrachten an der Wahrung eines persönlichen, vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzten Lebensbereiches andererseits gegeneinander abzuwägen, wobei hier der konkrete Sicherheitsstandard und das Sicherheitsbedürfnis der Vollzugsanstalt beachtet werden müsse. Diesen Anforderungen genüge die Begründung der JVA für die Durchsuchung des Zimmers in Abwesenheit des Betroffenen nicht. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass sich die JVA mit den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt habe. Es fehle an jeglicher Begründung für die vorgenommene Maßnahme. Der nach Hinweis der Kammer vorgelegte Vermerk gebe lediglich einen Bericht über die während der Durchsuchung vorgefundenen Zustände des Zimmers wider. Gründe dafür, warum die Durchsuchung ohne Beteiligung des Betroffenen stattgefunden habe, fänden sich in diesem Vermerk nicht und seien auch sonst nicht aus Unterlagen oder Vermerken ersichtlich. Soweit die JVA mit Schriftsatz an das Gericht vom 18.11.2022 (durchaus nachvollziehbare) Gründe für die Durchsuchung in Abwesenheit des Betroffenen erwähne, nämlich unter anderem, dass es sich um eine Anstalt mit höchster Sicherheitsstufe handele, die Untergebrachten keine weitergehenden Kenntnisse von Abläufen einer Durchsuchung erhalten sollten und der Betroffene bei einer Durchsuchung in Anwesenheit möglicherweise Gegenstände der Untersuchung entzogen hätte, habe dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Gründe bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung von der JVA berücksichtigt worden seien. Damit handele es sich um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen. Daher könne die Kammer nicht überprüfen, ob die JVA zum Zeitpunkt der Entscheidung von ihrem Ermessensspielraum ordnungsgemäß Gebrauch gemacht habe.
15Gegen den ihr am 13.04.2023 zugestellten Beschluss hat die JVA mit einem am 11.05.2023 beim Landgericht eingegangen Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie mit näheren Ausführungen die Sachrüge erhebt.
16Das Ministerium der Justiz hat sich der Rechtsbeschwerde der JVA am 19.06.2023 angeschlossen. Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.07.2023 Stellung genommen.
17II.
181.
19Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§118 StVollzG) war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 StVollzG) zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer verkannt hat, unter welchen Voraussetzungen die Durchsuchung gemäß § 64 SVVollzG NRW in Abwesenheit des Untergebrachten durchgeführt werden kann und wann ein unzulässiges Nachschieben von Gründen vorliegt.
202.
21Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Durchsuchung vom 01.07.2022 erweist sich nicht aus den von der Strafvollstreckungskammer angenommenen Gründen als rechtswidrig.
22a)
23Zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass die Regelung des § 64 SVVollzG Grundlage für die Durchsuchung des Zimmers des Betroffenen ist. Danach dürfen die Untergebrachten, ihre Sachen und Zimmer durchsucht werden. Die Anordnung der Durchsuchung steht im Ermessen der Einrichtung. Bei der Ermessensausübung sind triftige Gründe für die Anordnung einer Durchsuchung (Überprüfung der Einhaltung der Bestimmung des § 15 Abs. 2 SVVollzG NRW, Überprüfung, dass keine Vorbereitungen für Aggressions- oder Fluchthandlungen getroffen werden, vgl. NRWLT-Drs. 16/1435, 109) gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Untergebrachten abzuwägen (Peglau/Nitsche in: BeckOK Strafvollzugsrecht NRW, 19. Edition, Stand 01.08.2023 § 64 SVVollzG NRW Rn. 5 m.w.N.). Für eine Durchsuchung nach § 64 Abs. 1 SVVollzG NRW bedarf es keines konkreten Verdachts auf Verstöße oder Sicherheitsgefährdungen durch den Untergebrachten. Auch reine Routinedurchsuchungen können vorgenommen werden (Peglau/Nitsche a.a.O. Rn. 4.). Danach erweist sich die Anordnung der Durchsuchung ohne weiteres als rechtmäßig. Ermessensfehler der JVA sind im Hinblick darauf, dass selbst Routineuntersuchungen vorgenommen werden können, hinsichtlich der Anordnung der Durchsuchung nicht ersichtlich. Insbesondere war auch eine Anordnung der Anstaltsleitung nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zur Regelung des § 64 Abs. 2 SVVollzG NRW, der für den Fall einer mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Untersuchung Grundsätzlich eine Anordnung der Anstaltsleitung (oder Gefahr in Verzug) vorsieht.
24b)
25Auch die Durchführung der Untersuchung in Abwesenheit des Betroffenen ist rechtmäßig erfolgt. Die Regelung des § 64 Abs. 1 SVVollzG NRW ist inhaltsgleich mit der Regelung des § 84 Abs. 1 StVollzG, so dass – sofern nicht Abweichungen geregelt sind oder sich solche aus der Natur der Sache ergeben – die Auslegung zu dieser Vorschrift herangezogen werden kann (Peglau/Nitsche a.a.O. Rn. 1). Für den Bereich der Regelung des § 84 StVollzG ist aber anerkannt, dass der Betroffene (grundsätzlich) keinen Anspruch darauf hat, bei der Durchsuchung seines Zimmers oder seiner Sachen zugegen zu sein (Arloth/Krä StvollzG § 84 Rn. 3). Für die Anordnung und Durchführung von Durchsuchungen im Strafvollzug kann eine Durchsuchung nach Auffassung des Senats jederzeit und ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Dem Betroffenen steht bei der Durchsuchung kein Recht auf Anwesenheit zu (Senat, Beschluss vom 15.12.2009 – 1 Vollz (Ws) 757/09- juris Rn. 41). Dies gilt auch für die Durchsuchung nach § 64 SVVollzG NRW (Peglau/Nitsche a.a.O. Rn. 8).
26Auch insoweit hat der Betroffene Ermessensfehler der JVA nicht dargelegt. Solche sind auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich. Soweit die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die Ermessensausübung der JVA allein auf den Vermerk zu der erfolgten Durchsuchung vom 01.07.2022 abgestellt hat, erweist sich dies als fehlerhaft. Insbesondere sind die ausweislich der Beschlussgründe von der JVA mit Schriftsatz vom 18.11.2022 dargelegten Gründe für die Durchsuchung entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer bei der rechtlichen Bewertung zu beachten. Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen liegt gerade nicht vor.
27Einer Vollzugsbehörde muss es möglich sein, auf diejenigen Tatsachen zurückzugreifen, die im Zeitpunkt ihrer Entschließung bekannt waren und von denen auch der Betroffene annehmen kann, dass sie von der Vollzugsbehörde bei der Ermessensausübung in die Erwägungen einbezogen worden sind (OLG Nürnberg NStZ 1998, 592). Die Vollzugsbehörde darf im gerichtlichen Verfahren, das auf die Nachprüfung einer Ermessensentscheidung oder einer Entscheidung im Ermessensspielraum gerichtet ist, daher keine neuen, dem Gefangenen unbekannten Gründe nachschieben, auch nicht solche, dem Gefangenen zwar bekannten Gründe, die sie bei ihrer Würdigung allerdings ersichtlich außer Betracht gelassen hatte. Würden solche Gründe im Nachhinein im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht werden können, würde möglicherweise sich nicht nur der Charakter der ursprünglichen Entschließung im gerichtlichen Verfahren ändern; es würde auch das Ergebnis einer neuen Abwägung mit neuen Faktoren an die Stelle der beantragten Abwägung gesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 15.12.2009 – 1 Vollz (Ws) 757/09 – juris Rn. 41; OLG Hamm StV 1997, 32; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.5.2017 - 1 Ws 235/16 Vollz = FS 2018, 86; Arloth/Krä § 115 StVollzG Rdn. 4; Franke 1978, 187 f; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage § 115 Rn. 4 m.w.N.). Der Betroffene hat Anspruch auf eine von Anfang an rechtmäßige und nicht erst unter dem Eindruck des gerichtlichen Verfahrens berichtigte Entscheidung.
28Bei den in den Beschlussgründen aufgeführten Erwägungen zur Ermessensausübung - nämlich unter anderem, dass es sich um eine Anstalt mit höchster Sicherheitsstufe handelt, die Untergebrachten keine weitergehenden Kenntnisse von Abläufen einer Durchsuchung erhalten sollten und der Betroffene bei einer Durchsuchung in Anwesenheit möglicherweise Gegenstände der Untersuchung entzogen hätte – betreffen alle den Aspekt der gebotenen Wahrung der Sicherheit in der Anstalt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Betroffene bereits seit dem 25.12.2008 in der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl untergebracht ist, kann ohne weiteres unterstellt werden, dass ihm die genannten Tatsachen bekannt waren. Anhaltspunkte dafür, dass die JVA bei der Anordnung der Durchsuchung in Abwesenheit des Betroffenen die im gerichtlichen Verfahren dargelegten Aspekte nicht berücksichtigt haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
293.
30Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie mit der Rechtsbeschwerde der JVA angefochten wurde. Die Sache ist spruchreif, da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind. Somit konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und anstelle der Strafvollstreckungskammer den Antrag auf
31Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung verwerfen (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG).