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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 325/23

Datum:
09.10.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 325/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1009.1VOLLZ325.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-1 StVK 5/22
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 05. bis 14. Mai 2022 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.

Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in dem unter 1. aufgeführten Zeitraum angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die Gerichtsgebühr um 10 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.

 
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