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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 264/23

Datum:
04.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 264/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0704.1VOLLZ264.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 68/22
Schlagworte:
Quarantäne, Absonderung, Pandemie, Corona
Normen:
SVVollzG NRW § 44 Abs. 1 S. 3, SVVollzG NRW § 69; StVollzG NRW § 69 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 6
Leitsätze:

1. Der Umstand, dass die Anordnung pandemiebedingter Absonderungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich den insoweit zuständigen Gesundheitsbehörden obliegt, führt nicht dazu, dass entsprechende Anordnungen in allen Rechtsverhältnissen ausschließlich von den Gesundheitsbehörden getroffen werden können. Findet sich eine entsprechende Rechtsgrundlage auch in anderen Vorschriften, sind auch die hierdurch ermächtigten Behörden zu entsprechenden Anordnungen befugt.

2. Die in § 44 Abs. 1 S. 3 SVVollzG NRW normierte Pflicht der Untergebrachten, „die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen“, kann nicht als Ermächtigungsgrundlage für zusätzliche Freiheitsbeschränkungen herangezogen werden.

3. Die Absonderung von Untergebrachten zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus kann ihre Rechtfertigung in § 69 SVVollzG NRW i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 6 StVollzG NRW finden.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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