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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 260/23

Datum:
13.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 260/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1113.1VOLLZ260.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 89/22
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Entscheidung hinsichtlich der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt O. vom 15. Februar 2022, durch die der Antrag auf Einsicht des Betroffenen in seine Gefangenenpersonalakte abgelehnt wurde, rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin J. Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ff. ZPO).

 
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