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Oberlandesgericht Hamm, 1 UF 39/23

Datum:
30.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 UF 39/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0530.1UF39.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bad Oeynhausen, 53 F 120/22
Schlagworte:
Erzwingung der Kindesanhörung
Normen:
§ 159 FamFG; § 35 FamFG
Leitsätze:

Die Pflicht eines Erziehungsberechtigten, sein Kind zu einem gerichtlichen Anhörungstermin gemäß § 159 FamFG zu bringen, ist mit Zwangsmitteln gemäß § 35 FamFG durchzusetzen (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe 5 WF 138/22 v. 11.1.2023 = FamRZ 2023, 544).

zum Sachverhalt:

Zugrunde liegt eine Beschwerde des alleinerziehenden Vaters eines 10-jährigen Kindes gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung, durch die eine Umgangspflegschaft zur Durchsetzung des bereits rechtskräftig titulierten Umgangsrechts seiner Eltern (= der Großeltern des betroffenen Kindes) angeordnet worden ist.

Im Beschwerdeverfahren hat der Senat Termin zur Anhörung des Kindes anberaumt  und dem Vater aufgegeben, das Kind zu der Anhörung zu bringen. Dem ist er nicht nachgekommen.

Daraufhin hat der Senat einen weiteren Termin zur Anhörung des Kindes anberaumt, den Vater durch Beschluss verpflichtet, das Kind zu der Anhörung zu bringen, und ihn darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht eine Zwangshaft von drei Tagen gegen ihn festgesetzt werde.

Zu dem weiteren Termin hat der Vater das Kind wiederum nicht gebracht.

Daraufhin hat der Senat mit dem vorliegenden Beschluss eine Zwangshaft von drei Tagen gegen den Vater festgesetzt und bestimmt, dass das Zwangsmittel nicht vollstreckt werde, wenn der Vater seiner Pflicht zu dem zugleich anberaumten erneuten Termin nachkomme.

 
Tenor:

Gegen den Vater und Antragsgegner wird wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, für das Erscheinen des betroffenen Kindes zum gerichtlichen Anhörungstermin zu sorgen, Zwangshaft für die Dauer von drei Tagen festgesetzt.

Die Zwangshaft wird nicht vollstreckt, wenn die Auflage anlässlich des anberaumten erneuten Anhörungstermins am 20.6.2023, 11 Uhr, Raum B003 (Spielzimmer) des OLG Hamm, erfüllt wird.

Die Verbüßung der Zwangshaft befreit nicht von der Pflicht zur Erfüllung der Auflage.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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