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Die Pflicht eines Erziehungsberechtigten, sein Kind zu einem gerichtlichen Anhörungstermin gemäß § 159 FamFG zu bringen, ist mit Zwangsmitteln gemäß § 35 FamFG durchzusetzen (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe 5 WF 138/22 v. 11.1.2023 = FamRZ 2023, 544).
zum Sachverhalt:
Zugrunde liegt eine Beschwerde des alleinerziehenden Vaters eines 10-jährigen Kindes gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung, durch die eine Umgangspflegschaft zur Durchsetzung des bereits rechtskräftig titulierten Umgangsrechts seiner Eltern (= der Großeltern des betroffenen Kindes) angeordnet worden ist.
Im Beschwerdeverfahren hat der Senat Termin zur Anhörung des Kindes anberaumt und dem Vater aufgegeben, das Kind zu der Anhörung zu bringen. Dem ist er nicht nachgekommen.
Daraufhin hat der Senat einen weiteren Termin zur Anhörung des Kindes anberaumt, den Vater durch Beschluss verpflichtet, das Kind zu der Anhörung zu bringen, und ihn darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht eine Zwangshaft von drei Tagen gegen ihn festgesetzt werde.
Zu dem weiteren Termin hat der Vater das Kind wiederum nicht gebracht.
Daraufhin hat der Senat mit dem vorliegenden Beschluss eine Zwangshaft von drei Tagen gegen den Vater festgesetzt und bestimmt, dass das Zwangsmittel nicht vollstreckt werde, wenn der Vater seiner Pflicht zu dem zugleich anberaumten erneuten Termin nachkomme.
Gegen den Vater und Antragsgegner wird wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, für das Erscheinen des betroffenen Kindes zum gerichtlichen Anhörungstermin zu sorgen, Zwangshaft für die Dauer von drei Tagen festgesetzt.
Die Zwangshaft wird nicht vollstreckt, wenn die Auflage anlässlich des anberaumten erneuten Anhörungstermins am 20.6.2023, 11 Uhr, Raum B003 (Spielzimmer) des OLG Hamm, erfüllt wird.
Die Verbüßung der Zwangshaft befreit nicht von der Pflicht zur Erfüllung der Auflage.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
2Dem Antragsgegner ist die in der Beschlussformel bezeichnete Verpflichtung durch den Senatsbeschluss vom 11.5.2023 auferlegt worden. Sie ist vollstreckbar.
3Der Antragsgegner ist der Verpflichtung zu dem Anhörungstermin vom heutigen Tage nicht nachgekommen.
4Die Anordnung eines Zwangsgeldes verspricht vorliegend keinen Erfolg (§ 35 Abs. 1 S. 3 FamFG); das Maß der festgesetzten Zwangshaft ist zur Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners angemessen und verhältnismäßig. Das ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner sich dem Umgang der Großeltern des Kindes, welcher dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegt, beharrlich widersetzt, obwohl er in dem vorausgegangenen Verfahren 1 UF 23/22 (= 53 F 2/21 AG Bad Oeynhausen) rechtskräftig angeordnet worden ist, und wegen seiner Nichtgewährung bereits Ordnungshaft gegen ihn festgesetzt worden ist. Dieser Verweigerungshaltung kann nur durch ein empfindliches Beugemittel begegnet werden.
5Gegen diesen Beschluss ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl. 2023, Rn. 47 zu § 35) die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Letzteres ist insbesondere nicht im Hinblick auf die Entscheidung OLG Karlsruhe 5 WF 138/22 v. 11.1.2023 der Fall. Dort war im Unterschied zum vorliegenden Fall kein erneuter Anhörungstermin anberaumt, so dass dem Verpflichteten eine Nachholung der auferlegten Pflicht nicht möglich war, das festgesetzte Zwangsmittel seinen Zweck als Beugemittel also nicht erfüllen konnte. Die Auffassung, dass Zwangsmittel nach § 35 FamFG zur Durchsetzung einer Pflicht zur Ermöglichung einer Kindesanhörung generell ungeeignet seien, hat das OLG Karlsruhe in seinen weiteren Ausführungen nur abstrakt geäußert, ohne dass sie seine Entscheidung konkret trug. Da ansonsten die Anwendung des § 35 FamFG in der Kommentarliteratur und obergerichtlichen Rechtsprechung befürwortet wird, ist ein Divergenzfall nicht gegeben.
6Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
7Der Beschluss ist unanfechtbar.