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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 43/22

Datum:
12.06.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 43/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0612.18U43.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 200/21
Schlagworte:
Qualifizierter Alleinauftrag
Normen:
§§ 652, 307 BGB
Leitsätze:

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzierungsvermittlers enthaltene Klausel, die dem Auftraggeber außer der Einschaltung anderer Vermittler auch eigene Finanzierungsbemühungen untersagt („qualifizierter Alleinauftrag“), ist auch im unternehmerischen Rechtsverkehr grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.01.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, Aktenzeichen 4 O 200/21, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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