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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 127/23

Datum:
21.12.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 127/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1221.18U127.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 24/22
Schlagworte:
Gerichtsstandklausel
Normen:
Art. 31 Abs. 1 CMR, ADSp (2017) Ziff. 30.3, § 305c BGB
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.07.2023 verkündete Zwischenurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg, Aktenzeichen I-8 O 24/22, abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und der Streithelferin wird jeweils nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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