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Oberlandesgericht Hamm, 17 U 84/19

Datum:
21.12.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 84/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1221.17U84.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 02 O 136/17
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold – 02 O 136/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden auszugleichen, die diese dadurch erleidet, dass der Beklagte bei dem Bauvorhaben Doppelhaushälften in A./Sylt, G.-straße die Ausführung des Kellers nicht in WU-Beton nach statischen Erfordernissen als sogenannte Weiße Wanne plante, jedoch mit Ausnahme eines durch das Nichtentstehen einer Weißen Wanne entstandenen Schadens.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 92 % und der Beklagte 8 %.  Der Beklagte trägt zudem 8 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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