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Oberlandesgericht Hamm, 17 U 62/21

Datum:
27.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 U 62/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0227.17U62.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 02 O 205/20
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 205/20) vom 15.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50.000 EUR festgesetzt.

 
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