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Oberlandesgericht Hamm, 16 U 2/18

Datum:
23.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 2/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0223.16U2.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 65 O 2/17 (Baul)
Schlagworte:
Umlegung, Umlegungsbeschluss
Normen:
BauGB §§ 34, 45
Leitsätze:

1. Die Umlegung gem. § 45 BauGB ist ein Instrument zur Umsetzung der Bauleitplanung. Sie dient nicht dazu, diese zu ersetzen.

2. Die Umlegung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB gem. § 45 S. 2 Nr. 2 BauGB ist im Regelfall nur in einfach gelagerten Fällen statthaft, in denen die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans unnötiger Aufwand wäre. Die Norm gestattet die Umlegung nur für solche Grundstücksflächen, auf denen eine wirtschaftlich zweckmäßige oder bauordnungsrechtlich zulässige Bebauung wegen der vorhandenen Grundstücksstruktur nicht möglich ist und die Maßstäbe für die Umlegung aus einer baulich klaren Strukturierung im Sinne eines Planersatzes ermittelt werden können.

3. Für die Frage, ob eine baulich klare Strukturierung vorliegt, ist nicht nur auf die Bebauung abzustellen, die städtebaulich wünschenswert oder vertretbar erscheint. Nur singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, sind regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 11.05 –, juris, Rn. 9).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – Kammer für Baulandsachen – abgeändert.

Der Umlegungsbeschluss des Antragsgegners vom 30.11.2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens haben der Antragsgegner und die Beteiligte zu 23. zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollsteckbar. Dem Antragsgegner und der Beteiligten zu 23. wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Antragstellers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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